- § 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Oberlausitz e. V."
- Er hat seinen Sitz in Löbau.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- § 2 Zweck
- Der Vereinszweck ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere:
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten sozialer Arbeit,
- Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe,
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
- Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen u. ä., durch Aktionen und Maßnahmen,
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
- Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gleiches gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- § 3 Mitgliedschaft im Landesverband
- Die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Oberlausitz e. V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e. V..
- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt in seinem Bereich, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehöre
- § 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Ein Gemeinde- bzw. Stadtverband sowie ein Ortsverein oder Stützpunkt, der keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehört, kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
- Jede der genannten Gliederungen kann ausgeschlossen werden, wenn sie einen groben Verstoß gegen Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
- Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
- § 6 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch den Kreisvorstand beschlossen.
- § 7 Jugendwerk
- Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
- Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
- Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
- Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
- § 8 Korporative Mitglieder
- Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Kreisgebiet Löbau - Zittau beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
- Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Landesvorstand.
- Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
- Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird gesondert vereinbart.
- Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
- § 9 Organe des Kreisverbandes
- Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreiskonferenz
- der Kreisvorstand
- der Kreisausschuss
- § 10 Kreiskonferenz
- Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
- den Mitgliedern des Kreisvorstandes.
- den in den Gemeinde- bzw. Stadtkonferenzen, gegebenenfalls in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine und Stützpunkte gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Gemeinde- bzw. Stadtverbände, gegebenenfalls Ortvereine bzw. Stützpunkte entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgesetzt.
- Den Beauftragten der korporativen Mitglieder. Diese nehmen beratend teil.
- Die Kreiskonferenz wird in Abständen von zwei Jahren abgehalten.
- Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragten bei Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und die Prüfer sowie die Delegierten zur Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.
- Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, gegebenenfalls Ortsvereine und Stützpunkte oder des Landesvorstandes einzuberufen.
- Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Landesverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten erforderlich.
- Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
- Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- § 11 Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Zeit bis zur nächsten Kreiskonferenz gewählt. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter(in) und 5 Beisitzern. Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er kann Einzelheiten seiner Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter(in). Jede(r) ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.
- Zur Führung der Geschäfte bestellt der Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in). Diese(r) ist als besondere(r) Vertreter(in) im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere(n) Vertreter(in) durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
- Der Vorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.
- Der Kreisvorstand hat dem Landesvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
- Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Verbandsarbeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Landesverbandes einzuholen.
- Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes beratend teilnimmt.
- An den Vorstandssitzungen des Kreisvorstandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.
- § 12 Kreisausschuss
- Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören, oder deren Stellvertretern zusammen.
- Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der gemeinde- bzw. Stadtverbände, gegebenenfalls Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.
- § 13 Richtlinien
- Die auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossenen Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser Satzung.
- § 14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
- Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen verpflichtet. Er erkennt das Recht zur Aufsicht und Prüfung durch übergeordnete Verbandsgliederungen an.
- § 15 Auflösung
- Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.